Trödelgewerbe

Informationen für Personen, die gewerbsmässigen Handel mit gebrauchten Gegenständen, Altmetallen oder Metallabfällen betreiben.

Gestützt auf die Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe vom 21. Juni 2011 (SG 562.530; TPV) besteht zum Betreiben des gewerbsmässigen Handels mit gebrauchten Gegenständen, mit Altmetallen oder mit Metallabfällen eine Meldepflicht gegenüber dem Einwohneramt. Meldepflichtig sind neue Geschäfte, Geschäftsaufgaben sowie Änderungen der Geschäftsadresse. Gemäss §4 TPV müssen die getätigten Geschäfte schriftlich nachgewiesen werden. Dies erfolgt mittels eines Kontrollblocks, der den Trödlerinnen und Trödlern nach erfolgter Anmeldung abgegeben wird. Die Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren.

Verwenden Sie das nachstehende Formular, wenn Sie gewerbsmässigen Handel mit gebrauchten Gegenständen, Altmetallen oder Metallabfällen betreiben wollen.
Meldeformular:

Wichtige Informationen: