Logo: Baselstab / Basel-StadtLogo: JSD / Justiz- und SicherheitsdepartementLogo: BDM / Bevölkerungsdienste und Migration

Arbeitsbewilligung

Die Aufenthaltsbewilligung für Angehörige aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten (EU-/EFTA-Angehörige) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, wenn sie im Besitz eines mindestens zwölfmonatigen oder unbefristeten Arbeitsvertrages sind. Die Aufenthaltsbewilligung wird ohne weitere Umstände um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist (Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens [FZA]).


Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet (Art. 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] i.V.m. Art. 58 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Erstmalige Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit dürfen nur im Rahmen der jährlich neu festgesetzten Höchstzahlen und unter Beachtung der Artikel 18-24 AuG erteilt werden. Die einmal gewährten Bewilligungen werden im Normalfall jährlich erneuert, sofern nicht Gründe (z.B. Straftaten, Fürsorgeabhängigkeit, Arbeitsmarkt) gegen eine Erneuerung sprechen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung einer Jahresbewilligung besteht nur in bestimmten Fällen (vgl. vor allem die Art. 42 und 43 AuG; Art. 60 des Asylgesetzes, AsylG, SR 142.31).