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Eheschliessung

Brautpaare, die sich in der Schweiz trauen lassen wollen, wenden sich persönlich an das Zivilstandsamt am schweizerischen Wohnort der Braut oder des Bräutigams. Dort sind auch frühestens vier Monate und spätestens einen Monat vor dem geplanten Heiratstermin die erforderlichen Dokumente einzureichen. Das Ehevorbereitungsverfahren kann erst eingeleitet werden, wenn die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere, wenn beide Verlobte das 18. Altersjahr vollendet haben.

Schweizerische Verlobte mit Wohnsitz in der Schweiz benötigen für die Vorbereitung der Eheschliessung in der Regel folgende Dokumente:

  • Ausgefülltes Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung
  • Niederlassungsausweise oder neu ausgestellte Wohnsitzbescheinigungen (nur wenn nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhaft)
  • Bevormundete Personen benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  • persönlicher Ausweis (ID, Pass), bei Zustellung per Post bitte nur Kopien beilegen und Original später mitbringen.


Die für ausländische Verlobte erforderlichen Dokumente sind je nach Heimatstaat und Zivilstand verschieden. Eine rechtzeitige Erkundigung beim Zivilstandsamt (Büro 10, Öffnungszeiten) erspart unliebsame Verzögerungen. Die ausländischen Dokumente dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Urkunden, die nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sind, bedürfen einer beglaubigten Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache. In der Regel werden folgende Dokumente im Original benötigt: Geburtsschein, Zivilstands-, Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzausweis, verwitwete oder geschiedene Verlobte überdies Todesschein bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung, sowie ein persönlicher Ausweis (Pass oder je nach Staatsangehörigkeit auch Identitätskarte). Die Dokumente müssen überdies je nach Herkunftsland von der zuständigen Schweizer Vertretung beglaubigt werden. Die Heirat kann zudem nur erfolgen, wenn der rechtsmässige Aufenthalt in der Schweiz nachgewiesen wird.


Im Sinne einer Orientierungshilfe, jedoch ohne Verbindlichkeit für den Kanton Basel-Stadt, verweisen wir bezüglich der notwendigen Dokumente auf die Wegleitung des Kantons Zürich.