Wo kann ich mich für das Schweizer Bürgerrecht bewerben?
Das Migrationsamt, Ressort Aufenthalt und Einbürgerung, ist die erste Anlaufstelle für ausländische Staatsangehörige, welche im Kanton wohnhaft sind und Schweizer bzw. Schweizerin werden wollen. Wir beraten Sie und nehmen gerne Ihre Anmeldung für die Einbürgerung entgegen ohne Voranmeldung an der Rittergasse 11, 3. OG, Büro Nr. 34, jeweils am Donnerstag, von 08.00 bis 11.00 und von 13.30 bis 17.30 Uhr.
Das schweizerische Einbürgerungsverfahren ist dreistufig und setzt die Einbürgerung in einer der drei Gemeinden (Basel, Riehen oder Bettingen) im Kanton Basel-Stadt sowie durch die eidgenössischen Behörden voraus.
Auf Gemeindeebene sind die Bürgergemeinden Basel, Riehen oder Bettingen zuständig, auf Bundesebene das Bundesamt für Migration (BFM) sowie auf kantonaler Ebene das Migrationsamt.
Schweizerinnen und Schweizer, die das Kantonsbürgerrecht von Basel-Stadt und das Gemeindebürgerrecht von Basel, Riehen oder Bettingen erwerben wollen, wenden sich direkt an die entsprechende Bürgergemeinde.
Gesetzliche Voraussetzungen
- 12 Jahre tatsächlicher Wohnsitz in der Schweiz
- mind. 5 Jahre Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt (unmittelbar vor der Anmeldung)
- 3 Jahre Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde (unmittelbar vor der Anmeldung und bis zur definitiven Erteilung des Bürgerrechts durch den Kanton).
Ein Wohnsitz von 3 Jahren im Kanton und 1 Jahr in der Gemeinde genügt für Bewerberinnen und Bewerber, welche ihr Gesuch vor Vollendung des 23. Altersjahres stellen und den Nachweis über eine Schulbildung nach einem schweizerischen Lehrplan von mindestens fünf Jahren erbringen.
Für die Frist von 12 Jahren wird die Zeit, während welcher Unmündige zwischen vollendetem 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt haben, doppelt gerechnet. Bei Eheleuten, die seit mindestens 3 Jahren miteinander verheiratet sind und von denen ein Ehepartner die Frist von 12 Jahren erfüllt, genügt für den anderen ein Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren im Kanton Basel-Stadt, davon die letzten 3 Jahre in der Gemeinde. Dies gilt auch für den Fall, dass der eine Ehegatte bereits alleine eingebürgert worden ist. Der Wohnsitz in der Gemeinde muss bis zur definitiven Einbürgerung beibehalten werden.
Die Aufnahme in das Bürgerrecht setzt weiter voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber
- einen guten Leumund besitzen,
- mit den allgemeinen Lebensgewohnheiten und wichtigen öffentlichen Institutionen in Gemeinde, Kanton und Bund vertraut sind, die schweizerische Demokratie bejahen und die geltende Rechtsordnung respektieren,
- ihren privaten und öffentlich-rechtlichen (Zahlungs-) Verpflichtungen nachkommen,
- die deutsche Sprache auf dem Sprachniveau B1 gemäss dem Europäischen Sprachenportfolio beherrschen.
Ehegatten können sich einzeln oder gemeinsam einbürgern lassen, sofern beide die Voraussetzungen erfüllen (deutsche Sprache, Leumund). Unmündige Kinder werden in der Regel in die Einbürgerung der Eltern einbezogen. Eine selbständige Einbürgerung ist mit Zustimmung des Inhabers der elterlichen Sorge möglich.