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Erleichterte Einbürgerung

Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern mit Wohnsitz in der Schweiz können sich erleichtert einbürgern lassen, wenn der ausländische Ehepartner

  • insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat,
  • seit einem Jahr hier wohnt,
  • seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer/der Schweizerin lebt,
  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet.

Auch ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern, welche im Ausland leben oder gelebt haben, können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie

  • seit 6 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer/der Schweizerin lebt
  • mit der Schweiz eng verbunden sind


Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben.

Zuständig für die erleichterte Einbürgerung ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Die Kantone werden angehört.

Für die erleichterte Einbürgerung wird von den Bundesbehörden eine Gebühr von Fr. 750.-- erhoben.