Zulassungsvoraussetzungen
EU-27/EFTA-Staatsangehörige, die zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, müssen die Selbständigkeit bei der Gesuchseinreichung nachweisen. Sie erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, welche durch die am Aufenthaltsort zuständige Kantonsbehörde (im Kanton Basel-Stadt ist dies das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bevölkerungsdienste und Migration) ausgestellt wird.
Im Falle ernsthafter Zweifel bezüglich einer aktiven und existenzsichernden Erwerbstätigkeit ist eine erneute Prüfung der Voraussetzungen der Selbständigkeit zu jedem Zeitpunkt möglich.
Für Staatsangehörige der EU-2 bleibt ein Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit bis 31. Mai 2016 bewilligungspflichtig. Für selbständig Erwerbende aus den bisherigen EU-Staaten inkl. Malta und Zypern (EU-25) sowie aus den EFTA-Staaten gilt beim Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit lediglich eine Meldepflicht.
Bei Personen, die zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen wurden, stellen ausreichende finanzielle Mittel eine Bewilligungsvoraussetzung dar. Beanspruchen diese Personen die öffentliche Wohlfahrt (Sozialhilfe), so erlischt ihr Anwesenheitsrecht. Eine bestehende Bewilligung kann nach Art. 62 Bst. e des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) widerrufen werden.