Grundsatz
Die kantonalen Migrationsbehörden können dem Ausländer oder der Ausländerin den Nachzug der Ehepartner, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die sie/er zu sorgen hat, bewilligen.
Kurzaufenthalter, Stagiaires, Studenten und Kurgäste dürfen ihre Familien in der Regel nicht nachziehen.
Voraussetzungen
Dem Ausländer/der Ausländerin kann der Familiennachzug bewilligt werden, wenn:
- sein/ihr Aufenthalt und gegebenenfalls seine/ihre Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen
- die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat
- der Ausländer/die Ausländerin genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat
- die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist
- Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizerbürger in der gleichen Gegend gelten. Die Bestimmungen gelten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss.
Für Angehörige der Mitgliedstaaten der EG und der EFTA und ihre Familienangehörigen gelten in erster Linie die massgebenden Bestimmungen im Freizügigkeitsabkommen mit der EG und der EFTA im Rahmen der Bilateralen Verträge I. Für ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen oder Schweizern gelten Sondervorschriften.
Verfahren
Das Einreisegesuch im Rahmen des Familiennachzugs ist bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung einzureichen. Parallel dazu erfolgt ein Familiennachzugsgesuch von der sich in der Schweiz befindlichen Person an die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Gesuchseinreichung berechtigt weder zur Einreise noch zum Verbleib in der Schweiz. Die Gesuchsbearbeitung dauert erfahrungsgemäss einige Wochen.