Erteilung der Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung)
Grundsatz
Grundsätzlich wird die Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von 10 resp. fünf Jahren von Amtes wegen erteilt (Art. 34, 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] sowie Art. 60 des Asylgesetzes [AsylG]).
Vorzeitige Erteilung
Jene Personen, welche der Frist von 10 Jahren unterstellt sind, können jedoch gestützt auf Art. 3b Abs. 2 der Verordnung über die Integration der Ausländer (VlntA) ein Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung einreichen.
Voraussetzungen
- Einwandfreier Leumund
- Kenntnis einer Landessprache (mindestens Referenzniveau A2 des Europäischen Sprachenportfolios; Auskunft über das Integrations- und Sprachkursangebot in Basel-Stadt erteilen Ihnen gerne die GGG Ausländerberatung, die Integration Basel oder auch die Abteilung Migration und Aufenthalte des Justiz- und Sicherheitsdepartements). Bei Ehegatten müssen beide Ehepartner mindestens das Referenzniveau A2 nachweisen. Ausnahme: Personen, welche in der Schweiz die obligatorische Schule oder mindestens den Sekundarabschluss II absolvieren bzw. absolviert haben.
- Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, bestehendes Arbeitsverhältnis, wirtschaftliche Unabhängigkeit oder aktuelle Ausbildung
Das Gesuch ist beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, Migrationsamt, Spiegelgasse 12, 4001 Basel, mit folgenden Unterlagen einzureichen:
- Strafregisterauszug
- Zertifikat (z.B. TELC, DELF, Goethe oder CELI) oder Bestätigung einer anerkannten Prüfstelle (z. B. INTERPRET, vgl. www.inter-pret.ch)
- Kopie des Arbeitsvertrags oder Nachweis der wirtschaftlichen Unabhängigkeit
- Bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen Bestätigung der Schule oder des Bildungsinstituts
Aufrechterhaltung
Die Niederlassungsbewilligung erlischt durch Abmeldung oder wenn sich die Ausländerinnen und Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhalten. Stellen sie vor Ablauf dieser sechs Monate das Begehren, kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AuG). Die Ausländerinnen und Ausländer müssen das Gesuch vor Ablauf eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts bei der kantonalen Ausländerbehörde einreichen, die darüber in eigener Kompetenz und nach freiem Ermessen entscheidet.