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Geburt

Folgende Schritte sind bei einer Geburt bzw. bei einer bevorstehenden Geburt zu beachten:

Anzeigepflicht und Anzeigerecht

Beim Spitaleintritt sind folgende Unterlagen, je nach Zivilstand, z. H. des Zivilstandsamtes abzugeben:


  • Familienbüchlein (FB) bzw. Familienausweis (FA) (Original) oder Heiratsurkunde
  • Neu ausgestellte, vollständige internationale Geburtsurkunden ausländischer Elternteile, sofern kein Schweizer Eheschein (FB/FA)vorhanden
  • Wohnsitzbescheinigung beider Elternteile, nicht älter als 6 Wochen
  • Ausländerausweise und Pässe (Fotokopie möglich)
  • Aktueller Personenstandsausweis für nicht verheiratete Schweizer Mütter, am Heimatort zu bestellen
  • Zivilstandsnachweis für nicht verheiratete ausländische Mütter
  • Vaterschaftsanerkennung (sofern vorhanden)
  • Scheidungsurkunde für geschiedene ausländische Mütter


Das Kind wird vom Aufnahmebüro des Spitals direkt beim Zivilstandsamt angemeldet. Ist die Geburt nicht in einem Spital erfolgt, so sind zur Anzeige der Geburt innert drei Tagen verpflichtet: Der Ehemann der Kindsmutter, die Hebamme, der zugezogene Arzt, jede andere bei der Geburt zugegen gewesene Person und schliesslich die Mutter selbst. Die im Kanton Basel-Stadt geborenen Kinder werden daraufhin vom Zivilstandsamt im Personenstandsregister eingetragen.

Familienname des Kindes

Kinder miteinander verheirateter Eltern führen den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Sind diese nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter, und zwar stets denjenigen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes trägt. Falls die Mutter infolge früherer Eheschliessungen einen Doppelnamen nach Schweizer Recht trägt, erhält das Kind nur den ersten Namen.


Vorname des Kindes
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie gemeinsam die Vornamen des Kindes, ansonsten steht die Namensgebung nur der Mutter zu. Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsanzeige mitzuteilen. Die Eltern können ihrem Kind grundsätzlich einen beliebigen Vornamen geben, sofern dieser nicht die Interessen des Kindes offensichtlich verletzt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde. Der Schweizerische Verband der Zivilstandsbeamten ist Herausgeber eines Vornamenbüchleins, welches die gebräuchlichsten Vornamen in den vier Landessprachen enthält. Es kann in jeder Buchhandlung bezogen werden. Die gebräuchlichsten Vornamen entnehmen Sie der Vornamen-Hitparade des Bundesamtes für Statistik


Bürgerecht des Kindes
Sind die Eltern miteinander verheiratet und ist der Vater Schweizer Bürger, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, ebenso wenn der Schweizer Vater das nach dem 1.1.2006 geborene Kind einer ausländischen Mutter rechtsgültig beim Zivilstandsamt anerkennt. Ist nur die Mutter Schweizer Bürgerin erhält das Kind das Bürgerrecht der Mutter. Dies gilt auch wenn beide Elternteile Schweizer Bürger, jedoch nicht verheiratet sind.


Elterliche Sorge
Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter der elterlichen Sorge. Während der Ehe üben die Eltern diese gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Ist nun diese noch unmündig oder entmündigt, so überträgt die Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert. Auf ein entsprechendes Gesuch der nicht verheirateten Eltern, kann die Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge auf beide Elternteile übertragen, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar.