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Geburt

Aufgrund der Geburt entsteht von Gesetzes wegen ein Kindsverhältnis zur Mutter sowie zu deren Ehemann. Die Vaterschaftsvermutung gilt auch noch während 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Vaters. Ist der Ehemann jedoch nicht der leibliche Vater, muss die Vermutung der Vaterschaft gerichtlich (Zivilgericht Basel-Stadt) angefochten werden. Die Kindesschutzbehörde (061 267 80 92) hilft Ihnen weiter. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist der Vater verpflichtet das Kind zu anerkennen (siehe Merkblatt Vaterschaftsanerkennung). Hinsichtlich Verwandtschaft und Erbberechtigung besteht kein Unterschied zwischen dem "ehelichen" und dem "ausserehelichen" Kind

Anzeigepflicht und Anzeigerecht

Beim Spitaleintritt sind folgende Unterlagen z. H. des Zivilstandsamtes abzugeben:


  • Familienbüchlein/Familienausweis (Original), wenn nicht vorhanden, Heiratsurkunde im Original samt den üblichen Beglaubigungen
  • Neu ausgestellte, vollständige internationale Geburtsurkunden für ausländische Eltern im Original samt Beglaubigungen, sofern keine schweizerische Trauungsurkunde vorhanden ist
  • Wohnsitzbescheinigung beider Elternteile nicht älter als 6 Wochen, nicht notwendig bei Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt
  • Ausländerausweise und Pässe (Fotokopien möglich)
  • Zivilstandsnachweis für nicht verheiratete ausländische Mütter
  • Vaterschaftsanerkennung (sofern vorhanden)
  • Scheidungsurkunde mit Rechtskraftsbescheinigung für geschiedene bzw. Todesurkunde des Ehemannes für ausländische Mütter


Das Kind wird vom Spital bzw. dem Geburtshaus direkt beim Zivilstandsamt angemeldet. Ist die Geburt nicht in einem Spital oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgt, so sind zur Anzeige der Geburt innert drei Tagen verpflichtet: Die Mutter, der Ehemann der Mutter, der mit der Mutter nicht verheiratete Vater des Kindes, wenn er es anerkannt hat, oder jede andere bei der Geburt anwesende Person. Die im Kanton Basel-Stadt geborenen Kinder werden daraufhin vom Zivilstandsamt im Personenstandsregister eingetragen.

Familienname des Kindes

Kinder miteinander verheirateter Eltern erhalten deren gemeinsamen Familiennamen. Tragen die Eltern verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Die Eltern können in diesem Fall aber innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Besteht kein gemeinsamer Familienname und wurde bei der Heirat der Name der Kinder nicht bestimmt, so muss bei der Geburt des ersten Kindes abschliessend erklärt werden, welchen ihrer Ledignamen die Kinder tragen sollen.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge beiden Eltern, so können diese bei der Geburtsanmeldung oder innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge bei einem Zivilstandsamt gemeinsam erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird.

Besitzt das Kind kein Schweizer Bürgerrecht, besteht die Möglichkeit, dem Kind einen Familiennamen gemäss dem Recht seiner Staatsangehörigkeit zu erteilen. Die Eltern müssen in diesem Fall dem Zivilstandsamt eine entsprechende Erklärung abgeben.

Vorname des Kindes

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie gemeinsam die Vornamen des Kindes, ansonsten steht die Namensgebung nur der Mutter zu. Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsanzeige mitzuteilen. Die Eltern können ihrem Kind grundsätzlich einen beliebigen Vornamen geben, sofern dieser nicht die Interessen des Kindes offensichtlich verletzt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde.

Bürgerecht des Kindes

Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namens des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrechte. Besitzt nur ein Elternteil das Schweizer Bürgerrecht, erhält das Kind dessen Heimatorte.

Elterliche Sorge

Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter der elterlichen Sorge. Während der Ehe üben die Eltern diese gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Ist nun diese noch unmündig oder entmündigt, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Beistand, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert. Auf ein entsprechendes Gesuch der nicht verheirateten Eltern, kann die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf beide Elternteile übertragen, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Geburtsurkunden

Geburtsurkunden können in der normalen schweizerischen Ausfertigung oder als internationales CIEC-Formular schriftlich, per Fax, mit Internet www.bdm.bs.ch oder persönlich beim Zivilstandsamt zu einem Preis von Fr. 30.-- zuzüglich Versandkosten bestellt werden. Telefonische Bestellungen sind leider nicht möglich