Das Kindsverhältnis zu Vater und Mutter ist die Grundlage für alle im Gesetz im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern vorgesehenen Wirkungen. Von Gesetzes wegen entsteht das Kindsverhältnis zur Mutter durch die Geburt und falls sie verheiratet ist, auf Grund der Ehe auch zum Vater. Sind die Eltern des Kindes jedoch nicht miteinander verheiratet, so muss das Kindsverhältnis zwischen Vater und Kind erst begründet werden.
Voraussetzungen für eine Kindsanerkennung
Für die rechtsgültige Anerkennung eines Kindes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein väterliches Kindsverhältnis fehlt. Die Anerkennung ist daher unzulässig, wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist; der Ehemann der Mutter gilt auf Grund der gesetzlichen Vermutung von Art. 255 ZGB als Kindsvater. Die Vermutung gilt auch noch während 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Vaters. Eine Anerkennung des Kindes durch seinen leiblichen Vater kann in diesen Fällen erst erfolgen, nachdem die gesetzlich vermutete Vaterschaft des Ehemannes gerichtlich beseitigt wurde.
- Die Vaterschaft des Anerkennenden ist wahrscheinlich. Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen; ist die Vaterschaft nicht möglich, muss die Anerkennung verweigert werden. Es bleibt die Möglichkeit einer Adoption.
- Handlungsfähigkeit, d.h. Urteilsfähigkeit und Mündigkeit, des Anerkennenden. Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte bedürfen für die Anerkennung eines Kindes die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
- Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt erfolgen.
Keine Voraussetzung ist hingegen, ob die Anerkennung im Interesse des Kindes liegt; sie bedarf weder der Zustimmung des Kindes oder seines Vertreters noch derjenigen der Mutter (bei Zweifeln an der Vaterschaft des Anerkennenden kann die Anerkennung jedoch von der Mutter und dem Kind angefochten werden). Unerheblich ist zudem, ob der Anerkennende verheiratet ist: Auch der verheiratete Vater kann sein von einer anderen Frau geborenes Kind anerkennen.
Wirkungen
Die Anerkennung ist eine unwiderrufliche Erklärung des Vaters. Sie bewirkt von Gesetzes wegen die Entstehung des Kindsverhältnisses zwischen ihm und dem Kind. Dieses Kindsverhältnis unterscheidet sich von demjenigen eines mit der Mutter verheirateten Vaters nur in folgenden Punkten:
- Das Kind erhält den Namen und das Bürgerrecht der Mutter. Überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge beiden Eltern, so können diese bei der Geburtsanmeldung oder innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge bei einem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird.
- Die elterliche Sorge steht alleine der Mutter zu (auf gemeinsamen Antrag kann die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge beiden Elternteilen übertragen, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist).
In sämtlichen übrigen Punkten (Rechte und Pflichten) ist das anerkannte Kind dem in der Ehe geborenen Kind gleichgestellt. So ist das anerkannte Kind insbesondere seinem Vater gegenüber gleich erbberechtigt wie ein allfälliges anderes eheliches Kind. Heiraten die Eltern einander, so ist das vorher geborene und durch den Vater anerkannte Kind auch bezüglich Name, Bürgerrecht und elterlicher Sorge einem in der Ehe geborenen Kind gleichgestellt.