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Gleichgeschlechtliche Partnerschaft

Eintragen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft


Vorverfahren / Zuständigkeiten / Voraussetzungen

Zuständig ist das Zivilstandsamt am Wohnort einer der beiden Partnerinnen oder der beiden Partner. Dort sind auch frühestens drei bis vier Monate vor dem geplanten Eintragungstermin die erforderlichen Dokumente einzureichen. Das Vorverfahren kann erst eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere, wenn beide Partner bzw. Partnerinnen das 18. Altersjahr vollendet haben. Es darf keine unaufgelöste Ehe oder eingetragene Partnerschaft und keine unerlaubte Verwandtschaftsbeziehung (direkte Linie, Geschwister) bestehen. Personen, welche keinen Wohnsitz in der Schweiz und keine schweizerische Staatsangehörigkeit haben, können in der Schweiz keine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen. Nach Einreichung des Gesuches und der notwendigen Papiere nehmen Sie bitte nochmals mit uns telefonisch
(061 267 95 90/91) Kontakt auf. Wir werden dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Soll die Eintragung ausserhalb des Kantons stattfinden, so wird dem Paar eine entsprechende Ermächtigung ausgestellt. Umgekehrt kann bei auswärtigem Wohnsitz mit einer solchen Ermächtigung die Zeremonie auch in Basel stattfinden.

Welche Dokumente benötigen schweizerische Paare?

Schweizerische Paare mit Wohnsitz in der Schweiz benötigen für die Vorbereitung der Partnerschaft in der Regel folgende Dokumente:

  • Ausgefülltes Gesuch für die Eintragung einer Partnerschaft, erhältlich beim Zivilstandsamt
  • Neu ausgestellte Wohnsitzbescheinigungen, sofern nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhaft
  • Persönlicher Ausweis (ID, Pass), bei Zustellung per Post nur Kopien schicken


Welche Dokumente benötigen ausländische Paare?

Die für ausländische Paare erforderlichen Dokumente sind je nach Heimatstaat und Zivilstand verschieden. Eine rechtzeitige Erkundigung beim Zivilstandsamt erspart unliebsame Verzögerungen. Die ausländischen Dokumente dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Urkunden, die nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sind, bedürfen einer beglaubigten Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache. In der Regel werden folgende Dokumente im Original benötigt: Geburtsurkunde, Zivilstands-, Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzausweis, verwitwete oder geschiedene Paare überdies Todesurkunde bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung, sowie ein persönlicher Ausweis (Pass oder je nach Staatsangehörigkeit auch Identitätskarte). Die Dokumente müssen je nach Herkunftsland von der zuständigen Schweizer Vertretung beglaubigt werden. Die Eintragung ist nur möglich, wenn der rechtmässige Aufenthalt in der Schweiz nachgewiesen wird.


Namensführung

Partnerinnen und Partner behalten ihren bisherigen Namen. Sie können aber erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.


Bürgerrecht

Die Partner und Partnerinnen behalten ihre aktuellen Bürgerrechte.