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Grenzgängerbewilligung

Angehörige von EU- oder von EFTA-Staaten fallen unter den persönlichen Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Für Drittstaatsangehörige kommen Art. 35 und 39 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) zur Anwendung.

Eine Grenzgängerbewilligung kann an Drittstaatsangehörige nur erteilt werden, wenn sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und zusätzlich mindestens seit sechs Monaten in der Grenzzone wohnhaft sind.

In Anlehnung an das Freizügigkeitsabkommen müssen Grenzgängerinnen und Grenzgänger wöchentlich an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren. Ein wichtiges Erfordernis bei der Prüfung von Grenzgängergesuchen für Drittstaatsangehörige ist die Beachtung der arbeitsmarktlichen Vorschriften (Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, Arbeits- und Lohnbedingungen; 18-23 AuG).