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Namensänderung

Ordentliche Namensänderung

Der Bereich Recht des Justiz- und Sicherheitsdepartementes Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel, ist zuständig, ein ordentliches Namensänderungsgesuch entgegen zu nehmen. Voraussetzung ist, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat.

Eine ordentliche Namensänderung ist kostenpflichtig und kann gemäss Zivilgesetzbuch nur bewilligt werden, wenn wichtige Gründe hierzu vorliegen.

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache (Tel. 061 267 80 64) möglich. Es ist aber in jedem Fall ein schriftliches und ausführlich begründetes Gesuch einzureichen.

Namensänderung nach Scheidung (Namenserklärung)

Die Scheidung hat keine Auswirkungen auf den Familiennamen, welchen die Ehegatten während der Ehe getragen haben. Auch das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird von der Scheidung nicht berührt.

Der Ehegatte, der durch Heirat seinen Namen geändert hat, kann nach gerichtlicher Auflösung der Ehe innert einem Jahr seit Rechtskraft der Scheidung bei einem Zivilstandsamt erklären, den angestammten (Geburtsname) oder den vor der Heirat getragenen Familiennamen wieder führen zu wollen.

Nach Ablauf der Jahresfrist und auch im Falle der Verwitwung, ist die Wiederannahme eines früheren Namens nur durch eine ordentliche Namensänderung möglich.

Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt (nicht nur am Wohn- oder Heimatort) und im Ausland die schweizerische Vertretung zuständig.

Vorgehen

Sobald das rechtskräftige Scheidungsurteil vorliegt, kann der geschiedene Ehegatte, der seinen Namen ändern will, beim Zivilstandsamt die entsprechende Erklärung abgeben. Das persönliche Erscheinen ist Voraussetzung. Es empfiehlt sich, vorgängig einen Termin zu vereinbaren (Tel. 061 267 95 64).

Folgende Unterlagen müssen mitgebracht werden:

Schweizer Bürgerinnen und Büger

  • Das Scheidungsurteil im Original mit Rechtskraftdatum, Familienbüchlein bzw. Familienausweis, falls vorhanden sowie Pass oder Identitätskarte.


Ausländerinnen und Ausländer

  • Das Scheidungsurteil im Original mit Rechtskraftdatum, Pass und Ausländerausweis, Geburtsschein und Eheschein oder das schweizerische Familienbüchlein bzw. Familienausweis, sofern die Ehe nicht im Kanton Basel-Stadt geschlossen worden ist.


Gebühren

Für die Entgegennahme der Namenserklärung sind dem Zivilstandsamt CHF 50.-- bzw. CHF 75.-- in bar zu bezahlen.