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Wohnungsnummer

Gemäss Registerharmonisierungsgesetz (RHG) bilden die Einwohnerregister ab 2010 die Grundlage der eidgenössischen Bevölkerungsstatistik. Zu diesem Zweck werden neu sämtliche Haushalte anhand der (administrativen) Wohnungsnummern erfasst.

Was muss ich tun, wenn ich in den Kanton Basel-Stadt zuziehe oder innerhalb des Kantons umziehe?

Bei Zuzug oder Umzug müssen Sie neu nebst Strasse und Hausnummer auch Ihre (administrative) Wohnungsnummer bekannt geben (RHG Art. 6, Art. 11; EV RHG §5, Aufenthaltsgesetz §7ff, §13, §15, §24). Dies gilt für

  • die Anmeldung im Kanton
  • einen Haus- oder Wohnungswechsel innerhalb des Kantons
  • einen Wohnungswechsel innerhalb derselben Liegenschaft.


Die (administrative) Wohnungsnummer steht neu auf dem Mietvertrag. Falls nicht, fragen Sie beim Vermieter nach.

Benutzen Sie für die Mutation Ihrer Daten das entspechende Onlineformular oder kommen Sie persönlich beim Einwohneramt vorbei.



Was muss ich als Haus- oder Wohnungseigentümerin/-eigentümer bzw. als Liegenschaftsverwaltung wissen?

Sie sind verpflichtet, die (administrativen) Wohnungsnummern in den Miet- und Kaufverträgen aufzuführen (EV RHG §13) und die erforderlichen Daten dem Einwohneramt auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Auskunftspflicht besteht auch für Arbeit- bzw. Logisgeber. (RHG Art. 12; EV RHG §6, §9)

Benutzen Sie für die Meldung eines Mieterwechsels das Onlineformular:


Für weitere Informationen zur Registerharmonisierung bzw. zur (administrativen) Wohnungsnummer als statistische Einheit siehe: