Neues Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG)

Neues Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt und der dazugehörigen Verordnung (NAV) treten per 1. Juli 2017 in Kraft.

Mit Einführung des neuen Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) und der dazugehörigen Verordnung (NAV) per 1. Juli 2017 ist der Hinterlegungszwang für den Heimatschein bei der Anmeldung von Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern abgeschafft worden.

Bei der Anmeldung ist zwar nach wie vor ein Zivilstandsdokument vorzuweisen, neu werden jedoch nebst dem Heimatschein als Bescheinigung über den Zivilstand auch andere, vor höchstens sechs Monaten ausgestellte oder aktualisierte persönliche Zivilstandsdokumente (Familienbüchlein oder Familienausweis, Personenstandsausweis oder Familienschein) anerkannt. Diese werden jedoch nicht mehr durch die Einwohnerkontrolle aufbewahrt, sondern den sich anmeldenden Personen belassen.

 

 

nach oben