Sozialhilfebezug während der Corona-Krise

Hinweis des Migrationsamts für ausländische Personen

Der Sozialhilfebezug von ausländischen Personen führt nicht automatisch zum Verlust der ausländerrechtlichen Bewilligung.

Das Migrationsamt klärt vor seinem Entscheid ab, welche Gründe zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt haben. Ist sie durch die Corona-Pandemiesituation und ihre Folgen eingetreten oder verlängert worden, kann dies der betroffenen Person in der Regel nicht vorgeworfen werden. Ihre Bewilligung wird in diesen Fällen nicht widerrufen.

Den betroffenen Ausländerinnen und Ausländern sollen allgemein aus der aktuellen Situation in migrationsrechtlicher Sicht keine zusätzlichen Nachteile erwachsen. So werden beispielsweise auch bei weiteren für die Aufenthaltsbewilligung vorausgesetzten Kriterien wie den erforderlichen Sprachkompetenzen die Fristen zur Beibringung des entsprechenden Nachweises angemessen erstreckt.

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