Grenzgängerbewilligung

Person mit ausländischem Pass steht vor einem Zollübergang

Eine Grenzgängerbewilligung benötigen Sie, wenn Sie im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten.

Neue Ausländerausweise EU/EFTA

Per 1. November 2020 wird im Kanton Basel-Stadt der neue Ausländerausweis AA19 im Kreditkartenformat für EU/EFTA Staatsangehörige eingeführt.

Die Umstellung vom Papier- zum Kreditkartenausweis erfolgt für alle Aufenthaltstitel von EU/EFTA-Staatsangehörigen (Kurzaufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung und Niederlassungsbewilligung). Grenzgängerinnen und Grenzgänger erhalten den neuen Ausländerausweis im Kreditkartenformat per 1. März 2021.

Bisherige Papierausweise

Sämtliche bisher ausgestellten Papierausweise bleiben bis zum Ablaufdatum gültig. Ein neuer Ausweis im Kreditkartenformat wird bei der erstmaligen Erteilung, der Ausweisverlängerung sowie im Falle einer ausweisrelevanten Mutation erstellt.

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Brexit

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) gilt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU für Schweizer und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs nur noch während der Übergangsphase bis am 31. Dezember 2020. Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 25. Februar 2019 das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet. Mit diesem Abkommen behalten jene Schweizer und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ihre Aufenthaltsrechte (und andere Rechte), welche sie gestützt auf das FZA erworben haben, auch nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs. Das Abkommen sorgt damit für Rechtssicherheit für diese Personen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Staatssekretariats für Migration (SEM)

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Grenzgängerbewilligung

Angehörige von EU-27/EFTA-Migliedstaaten (PDF, 54 KB, nicht barrierefrei) fallen unter den persönlichen Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Für Drittstaatsangehörige kommen Art. 35 und 39 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) zur Anwendung.

Eine Grenzgängerbewilligung kann nur an Drittstaatsangehörige erteilt werden, wenn sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und zusätzlich mindestens seit sechs Monaten in der Grenzzone wohnen.

Rückkehr an den Wohnsitz:

In Anlehnung an das Freizügigkeitsabkommen müssen Grenzgängerinnen und Grenzgänger wöchentlich an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren. Ein wichtiges Erfordernis bei der Prüfung von Grenzgängergesuchen für Drittstaatsangehörige ist die Beachtung der arbeitsmarktlichen Vorschriften (Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, Arbeits- und Lohnbedingungen; 18-23 AIG).

Weitere Informationen:

Elektronische Anträge:

Abmeldebestätigung für Grenzgängerbewilligungen:

  • Bei Eintritt in den Ruhestand oder bei definitiver Erwerbsaufgabe in der Schweiz und wenn von Institutionen (z. B. Pensionskasse, Krankenkasse, Bank) verlangt, verwenden Sie bitte dieses Formular (PDF 31 KB, nicht barrierefrei).

 

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Grenzgänger: Neuerteilung EU/EFTA Staatsangehörige

Gesuch einreichen:

Das Gesuch kann online eingereicht werden

oder auf dem schriftlichen weg:

Die Arbeitsbescheinigung/Einstellungserklärung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU-27/EFTA (PDF, 54 KB, nicht barrierefrei) ist vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin vollständig ausgefüllt einzureichen beim:

  • Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
    Migrationsamt
    Abteilung Bewilligungen
    Postfach
    4001 Basel

Wichtiges Formular:

Wichtige Informationen:

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Grenzgänger: Gesuch übrige Staatsangehörige

Für die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung an Angehörige von Nicht-EU-Ländern (Drittstaatsangehörige) bestehen besondere Regelungen. Auskunft über die Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt gibt das Staatssekretariat für Migration.

Angaben, resp. Unterlagen für erstmaliges Gesuch:

  • Ausführliche Begründung (wirtschaftliche Notwendigkeit, vorgesehener Einsatz des/der Ausländer/in)
  • Fähigkeitszeugnisse, Diplome, Arbeitszeugnisse des/der Ausländer/in
  • Unterlagen über die Personalsuche auf dem inländischen Arbeitsmarkt (Inserate, Stellenmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum)
  • Arbeitsvertrag

In der Regel muss eine Vollzeitstelle (mindestens 75%-Anstellung) vorhanden sein.

Gesuch elektronisch einreichen:

Gesuch um Bewilligung zur Beschäftigung eines Grenzgängers oder einer Grenzgängerin für Drittstaatsangehörige

  • Amt für Wirtschaft und Arbeit
    Abteilung Arbeitsbewilligungen
    Utengasse 36
    Postfach
    4005 Basel

Weitere Informationen:

 

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Gesuch Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Selbstständige

Zulassungsvoraussetzungen:

Personen, die in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen und in einem Vertragsstaat wohnhaft sind erhalten eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Diese berechtigt zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Selbstständigkeit muss bereits bei der Einreichung des Gesuchs nachgewiesen werden.

Berufliche und geographische Mobilität:

Es besteht innerhalb der Schweiz volle berufliche und geographische Mobilität. Der Wechsel zur Unselbstständigkeit sowie der Wechsel des Aufenthaltsortes im Ausland und des allfälligen Wochenaufenthaltsortes in der Schweiz sind meldepflichtig.

Gesuch stellen:

Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen an die nachfolgende Adresse:

  • Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
    Migrationsamt
    Abteilung Bewilligungen
    Postfach
    4001 Basel

Wichtige Links:

Formular:

 

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