Arbeitsbewilligung

Person mit Ausweis mit Jahresaufenthaltsbewilligung in der Hand steht vor einer Baustelle

Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten profitieren vom Personen-Freizügigkeits- abkommen. Aus allen anderen Staaten werden lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.

Brexit

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) gilt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU für Schweizer und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs nur noch während der Übergangsphase bis am 31. Dezember 2020. Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 25. Februar 2019 das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet. Mit diesem Abkommen behalten jene Schweizer und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ihre Aufenthaltsrechte (und andere Rechte), welche sie gestützt auf das FZA erworben haben, auch nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs. Das Abkommen sorgt damit für Rechtssicherheit für diese Personen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Staatssekretariats für Migration (SEM)

nach oben

Arbeitsbewilligung EU-27/EFTA-Mitgliedstaaten

Beschäftigung bis max. 3 Monate:

Angehörige der EU-26-/EFTA-Mitgliedstaaten benötigen für einen Aufenthalt von weniger als 90 Tagen keine Bewilligung mehr. Es wird ein Meldeverfahren eingeführt.

Das Meldeverfahren kann online über die Seite des Staatssekretariats für Migration eingegeben werden. Online Meldung

Bei Fragen zum Meldeverfahren in Basel-Stadt können Sie sich an das Amt für Wirtschaft und Arbeit wenden.

Beschäftigung bis max. 4 Monate sowie Verlängerungen von bestehenden Bewilligungen:

Arbeitsbewilligung bis zu 4 Monaten sowie Verlängerungen von bereits bestehenden Bewilligungen bei Schweizer Arbeitgebern können Sie online eingeben: Antrag elektronisch einreichen oder schriftlich dem Migrationsamt zusenden.

Beschäftigung länger als 4 Monate:

Dauert ein Aufenthalt zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Schweizer Arbeitgebenden mehr als 4 Monate, so ist dieser Aufenthalt bewilligungspflichtig. Die arbeitnehmende Person muss sich bei der zuständigen Wohngemeinde anmelden.  In Basel-Stadt kann man sich schriftlich oder persönlich beim Einwohneramt an der Spiegelgasse 6 anmelden: benötigte Unterlagen für eine Anmeldung im Kanton Basel-Stadt.

Die Aufenthaltsbewilligung für Angehörige aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten (PDF, 54 KB, nicht barrierefrei) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, wenn sie im Besitz eines mindestens zwölfmonatigen oder unbefristeten Arbeitsvertrages sind.

Die Aufenthaltsbewilligung wird ohne weitere Umstände um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist (Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens [FZA] (PDF, 295 KB).

Entsandte / Dienstleistungserbringer

Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-27/EFTA in die Schweiz entsandt werden, können bis zu 90 Tage ebenfalls über das Meldeverfahren geregelt werden.

Das Meldeverfahren kann online über die Seite des Staatssekretariats für Migration eingegeben werden. Online Meldung

Bei Fragen zum Meldeverfahren in Basel-Stadt können Sie sich an das Amt für Wirtschaft und Arbeit wenden.

Beschäftigungen von über 90 Tagen, müssen vom AWA bewilligt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier

nach oben

EU/EFTA selbständige Erwerbstätigkeit

Zulassungsvoraussetzungen

EU-27/EFTA-Staatsangehörige (PDF, 54 KB, nicht barrierefrei), die zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, müssen die Selbständigkeit bei der Gesuchseinreichung nachweisen. Sie erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Diese wird durch die am Aufenthaltsort zuständige Kantonsbehörde (im Kanton Basel-Stadt ist dies das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bevölkerungsdienste und Migration) ausgestellt.

Im Falle ernsthafter Zweifel bezüglich einer aktiven und existenzsichernden Erwerbstätigkeit ist eine erneute Prüfung der Voraussetzungen der Selbständigkeit zu jedem Zeitpunkt möglich.

Für selbständig Erwerbende aus den EU27-Staaten sowie aus den EFTA-Staaten gilt beim Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit lediglich eine Meldepflicht.

Bei Personen, die zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen wurden, stellen ausreichende finanzielle Mittel eine Bewilligungsvoraussetzung dar. Beanspruchen diese Personen die öffentliche Wohlfahrt (Sozialhilfe), so erlischt ihr Anwesenheitsrecht. Eine bestehende Bewilligung kann nach Art. 62 Bst. e des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration(AIG) widerrufen werden.

Formular:

Bewilligung online beantragen:

Weitere wichtige Links:

Ausgleichskasse Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Standortförderung (AWA)

nach oben

Drittstaatsangehörige

Für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung an Angehörige von Nicht-EU/EFTA-Ländern (Drittstaatsangehörige) bestehen besondere Regelungen. Auskunft über die Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt gibt das Staatssekretariat für Migration.

Wenn Sie Drittstaatsangehörige beschäftigen möchten, müssen Sie sich an das Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA wenden. Antrage können elektronisch einreicht werden.

Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet (Art. 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] i.V.m. Art. 58 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

Erstmalige Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit dürfen nur im Rahmen der jährlich neu festgesetzten Höchstzahlen und unter Beachtung der Artikel 18-24 AIG erteilt werden.

Die einmal gewährten Bewilligungen werden im Normalfall jährlich erneuert, sofern nicht Gründe (z.B. Straftaten, Fürsorgeabhängigkeit, Arbeitsmarkt) gegen eine Erneuerung sprechen.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung einer Jahresbewilligung besteht nur in bestimmten Fällen (vgl. vor allem die Art. 42 und 43 AIG; Art. 60 des Asylgesetzes, AsylG).

nach oben

Erwerbstätige im Asylbereich

Asylsuchende können einer bewilligten Erwerbstätigkeit in unserem Kanton nachgehen. Asylsuchende dürfen nach geltendem Asylgesetz während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. In jedem Fall ist vorgängig ein Gesuch um Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einzureichen.

Vorläufig Aufgenommene, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und anerkannte Flüchtlinge mit einer B-Bewilligung unterliegen für einen Stellenantritt oder Stellenwechsel seit dem 01.01.2019 nicht mehr der Bewilligungspflicht, sondern der Meldepflicht. Das heisst der Arbeitgeber ist nur noch verpflichtet, uns das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsaufnahme zu melden.

Die Meldung einer Erwerbstätigkeit tätigen Sie bitte über den Online-Schalter EasyGov.swiss. Die Bearbeitung erfolgt dadurch einfach, schnell und effizient. EasyGov ist eine sichere und zuverlässige Plattform zur Abwicklung von Behördengängen für Unternehmen.

EasyGov Online-Schalter

Privatpersonen und Firmen ohne Zugang zu EasyGov können uns die Meldung mittels Formular zur Meldung der Aufnahme oder Beendigung der Erwerbstätigkeit übermitteln.

Auf der Homepage des Staatssekretariats für Migration SEM finden Sie alle erforderlichen Informationen zur Erwerbstätigkeit im Asylbereich.

 

nach oben