Erleichterte Einbürgerung

Kundin im persönlichen Gespräch mit einer Fachperson Einbürgerungen

Erleichterte Einbürgerung

Ausländische Ehepartnerinnen und Ehepartner von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz können sich erleichtert einbürgern lassen, wenn sie:

  • insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt haben und
  • seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben.

Die Aufnahme in das Bürgerrecht setzt überdies voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber in der Schweiz erfolgreich integriert sind.

Dies bedeutet, dass sie

  • über ausreichende Kenntnisse (mündlich B1, schriftlich A2) einer Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch) verfügen und sich im Alltag verständigen können;
  • am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen;
  • die Werte der Bundesverfassung respektieren;
  • mit den allgemeinen Lebensgewohnheiten und wichtigen öffentlichen Institutionen in Gemeinde, Kanton und Bund vertraut sind;
  • keine Einträge im Strafregister oder laufende Strafverfahren aufweisen;
  • keine unbezahlten Betreibungen oder Verlustscheine haben.

Auch ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern, die im Ausland leben oder gelebt haben, können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie:

  • seit 6 Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben und
  • mit der Schweiz eng verbunden sind.

Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben.

Zuständig für die erleichterte Einbürgerung ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Die Kantone werden angehört.

Für die erleichterte Einbürgerung wird von den Bundesbehörden eine Gebühr von Fr. 900.-- erhoben.


Die Formulare für die erleichterte Einbürgerung sind digital nicht erhältlich. Die Formulare sind per E-Mail oder telefonisch bestellbar. Bitte geben Sie uns Ihren Namen, Geburtsdatum und Adresse bekannt.

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Erleichterte Einbürgerung "Ehe für alle"

Aufgrund der Gesetzesanpassung ab 1. Juli 2022 gelten die oben erwähnten Voraussetzungen auch für Personen die eine gleichgeschlechtliche Ehe mit einer Schweizerin oder Schweizer eingegangen sind.

Wichtig ist, dass die Ehe als Ehe im Zivilstandsamt eingetragen ist. Informationen über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft oder die Ehe für alle erhältlich beim Zivilstandsamt unter Bevölkerungsdienste und Migration - Ehe/Familie.

Die Formulare sind beim Staatssekretariat für Migration (SEM) über (ch@sem.admin.ch) bestellbar.

Weitere Informationen erhalten über das SEM: FAQ – Schweizer Bürgerrecht (admin.ch). Zudem gibt es neu einen separaten Abschnitt «Fragen zur Ehe für alle» (siehe FAQ – Ehe für alle (admin.ch)). Die FAQ werden laufend aktualisiert.

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Erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration

Seit dem 15. Februar 2018 können sich junge Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation erleichtert einbürgern lassen.

Zuständig für die erleichterte Einbürgerung ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration (SEM) , Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Das SEM erhebt eine Gebühr von Fr. 500.- für volljährige Personen und Fr. 250.- für minderjährige Personen. Bei einer Ablehnung des Gesuches werden die Gebühren nicht erlassen.

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Self-Check erleichterte Einbürgerung

Erfahren Sie in wenigen Klicks, ob Sie die wichtigsten Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung erfüllen.

Der Self-Check des Staatssekretariats für Migraition (SEM) informiert aktuell nur über die erleichterte Einbürgerung aufgrund;

  • Ehe mit Schweizer/-in
  • in eine Ehe umgewandelte eingetragene Partnerschaft mit Schweizer/-in
  • Ausländer/-in der dritten Generation

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