Ordentliche Einbürgerung

Welche Voraussetzungen muss ich für die Einbürgerung erfüllen?

Für die Aufnahme in das Bürgerrecht werden diverse gesetzliche Voraussetzungen verlangt. Dazu gehören die Wohnsitzfrist und der Aufenthaltsstatus, eine erfolgreiche Integration und ausreichende Deutschkenntnisse. In den folgenden Punkten werden die Voraussetzungen konkretisiert.

Wollen Sie prüfen, ob Sie ein Einbürgerungsgesuch stellen können? Klicken Sie hier und die wichtigsten Voraussetzungen werden abgefragt.

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Wohnsitzfrist und Aufenthaltsstatus

  • 10 Jahre tatsächlicher Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs
  • 2 Jahre Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde innerhalb des Kantons Basel-Stadt (unmittelbar vor der Anmeldung)
  • Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C)

Die Aufenthaltszeit in der Schweiz wird von 8 Jahren bis zur Volljährigkeit doppelt gerechnet und ein Mindestaufenthalt von mindestens 6 Jahren verlangt.

Die Zeit mit den Aufenthaltsausweisen L-Bewilligung, N-Bewilligung, G-Bewilligung und S-Bewilligung wird nicht an die Wohnsitzdauer angerechnet. Die Aufenthaltsdauer mit einer F-Bewilligung wird nur die Hälfte des Aufenthalts angerechnet (siehe Kapitel 3, Seite 11, Handbuch Bürgerrecht).

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Integration

Eine erfolgreiche Integration für eine Einbürgerung ist erfüllt wenn Sie:

  • am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen;
  • in den letzten drei Jahren keine Sozialhilfe bezogen haben oder sämtliche bezogene Sozialhilfe vollständig zurückbezahlt haben;
  • keine unbezahlten Betreibungen oder Verlustscheine verzeichnen;
  • in den letzten fünf Jahren keine Steuerausstände aufweisen;
  • keine laufenden Strafverfahren oder Einträge im Strafregister aufweisen;
  • die Werte der Bundes- und Kantonsverfassung respektieren;
  • mit den allgemeinen Lebensgewohnheiten und wichtigen öffentlichen Institutionen vertraut sind;
  • Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen;
  • am sozialen und kulturellen Leben teilnehmen.

Personen, die nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen, müssen ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben nachweisen, indem sie ihr Einkommen oder Vermögen belegen.

Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen gelten nicht als Sozialhilfebezug.

Ratenzahlungen von Steuergeldern werden als Steuerausstände verstanden. Offene Steuerrechnungen müssen vor der Anmeldung zur Einbürgerung komplett beglichen sein.

Im laufenden Einbürgerungsverfahren werden in regelmässigen Abständen die Voraussetzungen überprüft.

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Sprachkenntnisse

Für die Einbürgerung sind Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift auf den Kompetenzstufen

  • B1 (mündlich)
  • A2 (schriftlich)

des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachzuweisen.

Zulässige Nachweise für Personen, die nicht Deutsch als Muttersprache sprechen sind dem Einbürgerungsgesuch zwingend beizulegen. Folgende Nachweise werden akzeptiert:

  • Bestätigung über mindestens 5 Jahre obligatorischen Schulbesuch in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum, z.B. durch Schulzeugnisse;
  • Bestätigung über Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum;
  • Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung auf Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum;
  • Sprachdiplom oder Zertifikat, das die oben erwähnten Sprachniveaus bescheinigt.  Zulässig sind die Nachweise der Anbieter telc, Goetheinstitut, ÖSD oder fide. Neben weiteren Sprachschulen bietet auch die Bürgergemeinde der Stadt Basel den fide-Sprachnachweis an.
  • Eine Kursbestätigung ist kein Zertifikat und wird nicht als Sprachnachweis anerkannt.
  • Weiterbildungsdiplome wie CAS / DAS / MAS werden nicht als Sprachnachweise anerkannt.

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