Kindsanerkennung

Nuggi mit Aufschrift Vater ist der Beste

Wir beraten Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, über das Verfahren bei der Aner­kennung der Vaterschaft und die dafür erforderlichen Dokumente.

Kindsanerkennung

Das Kindsverhältnis zu Vater und Mutter ist die Grundlage für alle im Gesetz im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern vorgesehenen Wirkungen. Von Gesetzes wegen entsteht das Kindsverhältnis zur Mutter durch die Geburt und falls sie verheiratet ist, auf Grund der Ehe auch zum Vater. Sind die Eltern des Kindes jedoch nicht miteinander verheiratet, so muss das Kindsverhältnis zwischen Vater und Kind erst begründet werden.

An folgenden Tagen erhalten Sie Informationen zur Kindsanerkennung:
Dienstag     14.00-16.00 Uhr
Donnerstag 13.30-17.30 Uhr
Eine vorgängige Anmeldung ist nicht nötig.

Voraussetzungen für eine Kindsanerkennung

Für die rechtsgültige Anerkennung eines Kindes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein väterliches Kindsverhältnis fehlt. Die Anerkennung ist daher unzulässig, wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist; der Ehemann der Mutter gilt auf Grund der gesetzlichen Vermutung von Art. 255 ZGB als Kindsvater. Die Vermutung gilt auch noch während 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Vaters. Eine Anerkennung des Kindes durch seinen leiblichen Vater kann in diesen Fällen erst erfolgen, nachdem die gesetzlich vermutete Vaterschaft des Ehemannes gerichtlich beseitigt wurde.
  • Die Vaterschaft des Anerkennenden ist wahrscheinlich. Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen; ist die Vaterschaft nicht möglich, muss die Anerkennung verweigert werden. Es bleibt die Möglichkeit einer Adoption.
  • Handlungsfähigkeit, d.h. Urteilsfähigkeit und Mündigkeit, des Anerkennenden. Urteilsfähige Unmündige und verbeiständete Personen bedürfen für die Anerkennung eines Kindes die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  • Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt erfolgen.

Keine Voraussetzung ist hingegen, ob die Anerkennung im Interesse des Kindes liegt; sie bedarf weder der Zustimmung des Kindes oder seines Vertreters noch derjenigen der Mutter (bei Zweifeln an der Vaterschaft des Anerkennenden kann die Anerkennung jedoch von der Mutter und dem Kind angefochten werden). Unerheblich ist zudem, ob der Anerkennende verheiratet ist: Auch der verheiratete Vater kann sein von einer anderen Frau geborenes Kind anerkennen.

Wirkungen

Die Anerkennung ist eine unwiderrufliche Erklärung des Vaters. Sie bewirkt von Gesetzes wegen die Entstehung des Kindsverhältnisses zwischen ihm und dem Kind. Dieses Kindsverhältnis unterscheidet sich von demjenigen eines mit der Mutter verheirateten Vaters nur in folgenden Punkten:

Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie mit der Geburtsmeldung schriftlich, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge bei einem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder.

In sämtlichen übrigen Punkten (Rechte und Pflichten) ist das anerkannte Kind dem in der Ehe geborenen Kind gleichgestellt. So ist das anerkannte Kind insbesondere seinem Vater gegenüber gleich erbberechtigt wie ein allfälliges anderes eheliches Kind. Heiraten die Eltern einander, so ist das vorher geborene und durch den Vater anerkannte Kind auch bezüglich Name, Bürgerrecht und elterlicher Sorge einem in der Ehe geborenen Kind gleichgestellt.

Gebühren

Für die Entgegennahme, Prüfung und Beurkundung der Anerkennung ist eine Grundgebühr von Fr. 75.-. Zusätzlicher Aufwand, bspw. die Entgegennahme einer Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht oder die Abgabe einer Namenserklärung (Fr. 75.-), die Abgabe der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie allfällig zu erstellende Dokumente müssen separat (je Fr. 30.-) verrechnet werden. Je nach Konstellation können weitere Gebühren anfallen.

Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften / Beratung durch Kindesschutzbehörde

Nur direkt im Anschluss an die Kindsanerkennung kann auf dem Zivilstandsamt eine Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge und überdies eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften durch Vater und Mutter gemeinsam abgegeben werden, sofern die Eltern sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr, die Betreuungsanteile sowie über den Unterhalt für das Kind verständigt haben und bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen.

Wir bitten Sie diesbezügliche Fragen an die Kindesschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel, Tel. 061 267 80 92 zu richten bzw. bei ausserkantonalem Wohnsitz an die zuständige KESB Ihres Wohnortes. Diese Behörde nimmt auch spätere Erklärungen entgegen und entscheidet bei Uneinigkeit. Die Kindesschutzbehörde vertritt generell die Rechte des Kindes. Wird ein Kind nicht innert angemessener Frist vom Vater anerkannt, kann die KESB für das Kind eine Beistandschaft errichten. Die Beistandsperson hat die Interessen des Kindes gegenüber dem Vater wahrzunehmen und nötigenfalls eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage beim zuständigen Gericht zu erheben. Die KESB empfiehlt Eltern, bei getrenntem Wohnsitz eine Vereinbarung über die Betreuungsaufteilung und in jedem Fall eine Vereinbarung über den Kindesunterhalt abzuschliessen.

Weitere Informationen:

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Vorgehen bei Kindsanerkennung

Für die Vornahme einer Anerkennung bitten wir Sie, betr. das weitere Vorgehen mit dem Zivilstandsamt in Kontakt zu treten kindesanerkennung@jsd.bs.ch oder +41 61 267 95 90.

Für die Anerkennung werden in der Regel folgende Dokumente vorab benötigt:

CH-Staatsangehörige

Anerkennender:

  • Neu ausgestellte Wohnsitzbescheinigung (nicht älter als acht Wochen), sofern nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhaft
  • Persönlicher Ausweis (ID / Pass)

Mutter:

  • Neu ausgestellte Wohnsitzbescheinigung (nicht älter als acht Wochen), sofern nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhaft
  • Persönlicher Ausweis (ID / Pass)

Ausländische Staatsangehörige

Die für ausländische Eltern erforderlichen Dokumente sind je nach Heimatstaat und Zivilstand verschieden. Eine rechtzeitige Erkundigung beim Zivilstandsamt erspart unliebsame Verzögerung. Damit wir Sie individuell beraten können, bitten wir Sie uns untenstehendes Formular zukommen zulassen.

Angaben zu den Eltern (Anerkennung) (PDF, 83 KB, nicht barrierefrei)

Weitere Informationen:

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