Namenserklärungen

Erfahren Sie alles zum Thema Namenserklärung nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft beziehungsweise über die ordentliche Namensänderung.
Namenserklärung nach Auflösung der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft
Die Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft durch Gerichtsurteil oder Tod hat keine Auswirkungen auf den Familiennamen, welchen die Ehegatten/Partner bzw. Partnerinnen während der Ehe/Partnerschaft getragen haben. Auch das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird von der Auflösung nicht berührt.
Der Ehegatte/Partner bzw. die Partnerin, der/die durch Heirat/Partnerschaft seinen/ihren Namen geändert hat, kann jedoch nach Auflösung der Ehe/Partnerschaft jederzeit bei einem Zivilstandsamt erklären, den Ledignamen wieder führen zu wollen. Der Name, welcher in einer früheren Ehe getragen worden ist, kann nicht mehr durch Namenserklärung beim Zivilstandsamt angenommen werden, sondern nur durch eine ordentliche Namensänderung bei der zuständigen Namensänderungsbehörde.
Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt (nicht nur am Wohn- oder Heimatort) und im Ausland die schweizerische Vertretung zuständig.
Vorgehen
Sobald die Ehe/Partnerschaft durch rechtskräftiges Gerichtsurteil oder durch Tod aufgelöst ist, kann der Ehegatte/Partner bzw. die Partnerin, der/die seinen/ihren Namen ändern will, beim Zivilstandsamt die entsprechende Erklärung abgeben. Das persönliche Erscheinen ist Voraussetzung. Es empfiehlt sich, vorgängig einen Termin zu vereinbaren erklaerung@jsd.bs.ch oder Tel. +41 61 267 95 90.
Folgende Unterlagen müssen mitgebracht werden:
Schweizer Bürgerinnen und Bürger:
- Familienbüchlein bzw. Familienausweis falls vorhanden;
- Pass oder Identitätskarte;
- Wohnsitzbescheinigung, wenn nicht im Kanton BS wohnhaft.
Ausländerinnen und Ausländer:
- Gerichtsurteil im Original mit Rechtskraftdatum oder Todesurkunde;
- Pass und Ausländerausweis;
- Geburts- und Eheurkunde oder das schweizerische Familienbüchlein bzw. Familienausweis, sofern die Ehe/Partnerschaft nicht im Kanton Basel-Stadt geschlossen worden ist;
- Wohnsitzbescheinigung, wenn nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhaft.
Namenserklärung bei Eheschliessung vor dem Jahr 2013
Die Ehegattin bzw. der Ehegatte, welche/r vor 2013 seinen/ihren Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit bei einem schweizerischen Zivilstandsamt erklären, wieder den Ledignamen annehmen zu wollen.
Diese Namenserklärung bei noch bestehender Ehe ist nur möglich bei einer Heirat vor dem 1. Januar 2013.
Gebühren
Für die Entgegennahme der Namenserklärung sind dem Zivilstandsamt eine Grundgebühr von Fr. 75 zu bezahlen. Je nach Aufwand können weitere Gebühren anfallen.
Ordentliche Namensänderung
Für die Gesuche zur ordentlichen Namensänderung ist das Bevölkerungsamt zuständig