Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung)

Die Niederlassungsbewilligung wird grundsätzlich nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von zehn, resp. in bestimmten Fällen fünf Jahren von Amtes wegen geprüft.

Verlängerung der Niederlassungsbewilligung

Sechs bis acht Wochen vor Bewilligungsablauf wird automatisch ein Verfallsanzeige-Formular an die Meldeadresse (private Wohnadresse) geschickt. Nach Einreichung des ausgefüllten Formulars wird die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung geprüft.

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Erteilung der Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung)

Grundsätzlich wird die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von zehn resp. in bestimmten Fällen fünf Jahren von Amtes wegen erteilt (Art. 34, 42 Abs. 3, 43 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG) sowie Art. 60 des Asylgesetzes (AsylG). Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA wird ebenfalls im AIG geregelt.

Aufenthaltsfrist für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung:

Staatsangehörigen von Liechtenstein, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien kann die Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 AIG sowie Rückstufungsgründe nach Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vorliegen und sie integriert sind (Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG). Ohne Rechtsanspruch kann zudem nach fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung an folgende Staatsangehörige erteilt werden: Andorra, Finnland, Irland, Island, Luxemburg, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweden, Vatikan-Stadt, Vereinigtes Königreich sowie Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika. Für Staatsangehörige aus allen anderen Staaten wird ein Aufenthalt von zehn Jahren vorausgesetzt.

Aufenthaltsfrist für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung:

Jene Personen, die der Aufenthaltsfrist von zehn Jahren unterstellt sind, können jedoch gestützt auf Art. 34 Abs. 3. AIG und Art. 62 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) frühestens nach fünf Aufenthaltsjahren ein Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung einreichen. Weitere Informationen siehe ab Ziff. 3.5.3.2 Weisungen des Staatssekretariats für Migration

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Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

  • Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Respektierung der Werte der Bundesverfassung (keine Verurteilungen, keine privat- oder öffentlich-rechtlichen Schulden)
     
  • Gute Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Sprache: Mindestens Referenzniveau B1 mündlich (vorzeitige Erteilung) oder A2 mündlich sowie A1 schriftlich des Europäischen Sprachenportfolios. Die Kenntnisse müssen durch ein Sprachzertifikat bzw. -diplom nachgewiesen werden. Informationen über das Integrations- und Sprachkursangebot im Kanton Basel-Stadt finden Sie auf der Website des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt oder über GGG Migration beziehungsweise über das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.
     
  • Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, d.h. bestehendes Arbeitsverhältnis, wirtschaftliche Unabhängigkeit oder aktuelle Ausbildung (Nachweis einer Erwerbstätigkeit mit Kopie des Arbeitsvertrags und der drei letzten Lohnabrechnungen oder einer Aus- oder Weiterbildung im Rahmen des offiziellen Bildungssystems (Schule, Fachhochschule, Universität).

Ausnahmen hinsichtlich des Sprachnachweises, der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung bei wichtigen Gründen:

Bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung ist den persönlichen Verhältnissen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG), wenn die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können, namentlich bei (Art. 77f VZAE):

a. einer körperlichen, geistigen und psychischen Behinderung;
b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit;
c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen:

1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche,
2. Erwerbsarmut,
3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben.

Weitere Informationen siehe ab Ziff. 3.3.1.5 der Weisungen des Staatssekretariats für Migration.

Ausnahmen vom Erfordernis des Sprachnachweises

Kein Sprachnachweis ist erforderlich wenn:

  • Deutsch als Muttersprache  gesprochen wird
  • während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in deutscher Unterrichtssprache besucht wurde
  • eine Ausbildung auf Sekundarstufe II (z. B. Lehre, Gymnasium oder Fachmittelschule) oder Tertiärstufe (z. B. Universität, Hochschule oder Fachhochschule) in deutscher Sprache absolviert wurde. Die Ausbildung muss nicht unbedingt in der Schweiz absolviert worden sein

 

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Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem Auslandaufenthalt

Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem Auslandaufenthalt erneut erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat. Es gelten die gleichen Kriterien wie bei der normalen Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Prüfung erfolgt nur auf Gesuch hin.

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Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einer Rückstufung

Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden (Art. 34 Abs. 6 AIG). Es gelten dieselben Kriterien wie bei der normalen Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Prüfung erfolgt nur auf Gesuch hin.

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Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung

Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind an folgende Adresse einzureichen:

Justiz- und Sicherheitsdepartement
Migrationsamt
Abteilung Bewilligungen
Spiegelgasse 12
4001 Basel

Benötigte Unterlagen (wenn für die persönliche Situation zutreffend):

  • Anerkanntes Sprachzertifikat (z.B. TELC, Goethe, ÖSD , fide) oder Nachweis eines Schulbesuchs über drei Jahre in deutscher Unterrichtssprache oder Bestätigung Abschluss auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe (bspw. Diplom, Fähigkeitszeugnis)
     
  • Kopie der drei letzten Lohnabrechnungen (drei Monate) oder Nachweis der wirtschaftlichen Unabhängigkeit
     
  • Für Verheiratete/eingetragene Partner/innen im Familiennachzug: Formular Erklärung Ehe oder eingetragene Partnerschaft
     
  • Für Selbstständige: Unterlagen, welche die selbstständige Erwerbstätigkeit nachweisen:
    • Kopie der letzten Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung
    • Erfolgsrechnung
    • Kontoauszüge, aus denen die monatlichen Einkünfte der letzten sechs Monate ersichtlich sind
       
  • Bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen: Bestätigung der Schule bzw. des Bildungsinstituts betreffend Einschulung oder aktuelle Zeugniskopie

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Aufrechterhaltung

Die Niederlassungsbewilligung erlischt durch Abmeldung oder wenn sich die Ausländerinnen und Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhalten. Stellen sie vor Ablauf dieser sechs Monate das Begehren, kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG). Die Ausländerinnen und Ausländer müssen das Gesuch vor Ablauf eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts bei der kantonalen Ausländerbehörde einreichen, die darüber in eigener Kompetenz und nach freiem Ermessen entscheidet.

Weitere Informationen siehe ab Ziff. 3.5.3.2.3  Weisungen des Staatssekretariats für Migration

 

Gesetzliche Grundlagen:

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