Einreise und Aufenthalt

Familie steht am Schalter des Migrationsamts

Für die Einreise in die Schweiz gelten unterschiedliche Regeln (z.B. für Touristen, Erwerbstätige, Studierende oder Rentner). Es lohnt sich, diese vor der Einreise abzuklären.

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Visum

Grundsatz:

Für die Einreise in die Schweiz müssen Ausländerinnen und Ausländer in der Regel einen Pass und ein Visum haben. Ein Visum ist keine Aufenthaltsbewilligung. Es handelt sich vielmehr um den Nachweis, dass im Zeitpunkt der Erteilung die Einreisevoraussetzungen erfüllt waren.

Ausnahmen von der Visumspflicht:

  • Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen (insbesondere Länder der EU und EFTA)
  • Vollständige Übersicht über die schweizerischen Visumsvorschriften
  • Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung
  • Flugpassagiere des konzessionierten Linienverkehrs, die sich im Transit befinden
  • Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes ihres Landes und einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die sich als entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens berufen können: Die Aufenthaltsbewilligung muss mit einem gültigen und angemessen gegen Fälschungen geschützten Ausweis (Aufenthaltstitel) nachgewiesen werden.

Verfahren:

Die Ausländerin oder der Ausländer muss das Visumgesuch mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei der am Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen.

mehr Informationen zur Einreise in die Schweiz

Aufenthaltsdauer und -zweck:

Die Auslandvertretung kann das Visum für einen längstens drei Monate dauernden Aufenthalt für folgende Aufenthaltszwecke selbständig ausstellen:

  • Tourismus
  • Besuch
  • theoretische Ausbildung
  • geschäftliche Besprechungen
  • medizinische Behandlung und Kuraufenthalt
  • Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen, oder sportlichen Veranstaltungen
  • Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz (Transit), die ein Chauffeur im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchführt
  • vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien
  • Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt, sofern diese nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Reisendengewerbe sowie im Überwachungs- und Sicherheitsdienst.

Für einen länger dauernden Aufenthalt oder andere Aufenthaltszwecke darf die Auslandvertretung das Visum nur mit der Ermächtigung der zuständigen Behörden ausstellen.

Die Ausländerin oder der Ausländer ist an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck gebunden.

Verlängerung in Ausnahmefällen:

Das Visum kann in Ausnahmefällen in der Schweiz durch die zuständigen Behörden (in Basel-Stadt: Justiz- und Sicherheitsdepartement, Migrationsamt, Abteilung Asyl und Rückkehrförderung) bis zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt verlängert werden. Gesuche um Visumsverlängerungen sind mindestens drei Wochen vor Ablauf der Visumsfrist einzureichen.

Rückreisevisum:

Das Staatssekretariat für Migration sowie auf dessen Weisung die kantonalen Migrationsämter können Ausländerinnen und Ausländern, deren Anwesenheit in der Schweiz nicht durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geregelt ist, in besonderen Fällen Rückreisevisa erteilen. Gesuche für Rückreisevisa sind in der Regel drei Wochen vor dem Reisetermin zu beantragen. 

Verpflichtungserklärung:

Die zuständige Bewilligungsbehörde kann zur Kontrolle der Aufenthaltsumstände einer Ausländerin oder eines Ausländers die unterzeichnete Verpflichtungserklärung einer solventen natürlichen oder juristischen Person (Garantin) in der Schweiz verlangen.

Garantie leisten können:

  • Schweizer Bürgerinnen und Bürger,
  • Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung.

Weitere Informationen:

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Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung)

Verlängerung und Umwandlung der Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) zur Erwerbstätigkeit für EU/EFTA-Staatsangehörige:

Die Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) für erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige kann nur bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von höchstens 364 Tagen verlängert werden. Die Bewilligungsdauer folgt der Dauer des Arbeitsvertrags. Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird in eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) umgewandelt, wenn der Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbracht wird. Hierbei müssen das vereinbarte Mindest-Arbeitspensum (Richtwert: 12 Wochenstunden) und die Einsatzdauer arbeitsvertraglich verbindlich zugesichert worden sein.

Gesuche um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung oder Umwandlung der Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA-Staatsangehörige

Gesuche sind spätestens drei Wochen vor Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung schriftlich an folgende  Adresse einzureichen:

Justiz- und Sicherheitsdepartement
Migrationsamt
Abteilung Bewilligungen
Spiegelgasse 12
4001 Basel

Benötigte Unterlagen:

  • Schriftliches Gesuch (Brief) um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung oder Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung (es wird kein spezielles Formular benötigt)
  • Kopie des vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichneten Arbeitsvertrags oder der Einstellungserklärung
  • Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte

Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) zur Stellensuche für EU/EFTA-Staatsangehörige:

Nach der Einreise in die Schweiz und Anmeldung erhalten EU/EFTA-Staatsangehörige eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche für sechs Monate. Wird innerhalb der Frist von sechs Monaten keine Stelle gefunden, kann auf schriftliches Gesuch hin die Kurzaufenthaltsbewilligung für weitere sechs Monate verlängert werden, wenn konkrete Suchbemühungen nachgewiesen werden und die Absicht besteht, dass innerhalb dieser Frist eine Stelle gefunden wird. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist meldepflichtig.

Gesuche um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche für EU/EFTA-Staatsangehörige

Gesuche sind so bald als möglich und spätestens drei Wochen vor Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung schriftlich an folgende Adresse einzureichen:

Justiz- und Sicherheitsdepartement
Migrationsamt
Abteilung Bewilligungen
Spiegelgasse 12
4001 Basel

Benötigte Unterlagen:

  • Schriftliches Gesuch (Brief) um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung (es wird kein spezielles Formular benötigt)
  • Liste mit Angabe der Stellensuchbemühungen mit schriftlichen Nachweisen (bspw. Absageschreiben für die beworbenen Stellen)
  • Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte

 

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Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung)

Verlängerung und Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung):

Die Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) wird i. d. R. um ein Jahr (Staatsangehörige aus Drittstaaten) oder um fünf Jahre (EU/EFTA-Staatsangehörige) verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind.

Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung:

Sechs bis acht Wochen vor Bewilligungsablauf wird automatisch ein Verfallsanzeige-Formular an die Meldeadresse (private Wohnadresse) geschickt. Nach Einreichung des ausgefüllten Formulars wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geprüft.

Gesuche sind so rasch als möglich nach Erhalt der Verfallsanzeige schriftlich an folgende Adresse einzureichen:

Justiz- und Sicherheitsdepartement
Migrationsamt
Abteilung Bewilligungen
Spiegelgasse 12
4001 Basel

Benötigte Unterlagen:

 

 

 

 

 

 

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Familiennachzug

Grundsatz:

Die kantonalen Migrationsbehörden können der Ausländerin oder dem Ausländer den Nachzug der Ehepartner, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die sie/er zu sorgen hat, bewilligen.

Kurzaufenthalter, Stagiaires, Studenten und Kurgäste dürfen ihre Familien in der Regel nicht nachziehen.

Voraussetzungen:

Dem Ausländer/der Ausländerin kann der Familiennachzug bewilligt werden, wenn:

  • sie/er mit der nachziehenden Person zusammenwohnt;
  • eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (eine Wohnung ist bedarfsgerecht, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizerbürger in der gleichen Gegend gelten);
  • die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist bzw. ein entsprechendes Risiko besteht;
  • sie/er (Ausnahme: Kinder) sich auf Deutsch verständigen kann bzw. sich für einen Deutschkurs angemeldet hat;
  • die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der EG und der EFTA und ihre Familienangehörigen gelten in erster Linie die massgebenden Bestimmungen im Freizügigkeitsabkommen mit der EG und der EFTA im Rahmen der Bilateralen Verträge I. Für ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen oder Schweizern gelten Sondervorschriften.

Verfahren:

Das Einreisegesuch im Rahmen des Familiennachzugs ist bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung einzureichen. Parallel dazu erfolgt ein Familiennachzugsgesuch von der sich in der Schweiz befindlichen Person an die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Gesuchseinreichung berechtigt weder zur Einreise noch zum Verbleib in der Schweiz. Die Gesuchsbearbeitung dauert erfahrungsgemäss einige Wochen.

Weitere Informationen:

Bewilligung online beantragen:

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Einreise zwecks Heirat

Grundsatz:

Eine befristete Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) zur Vorbereitung der Heirat kann erteilt werden, sofern mit einer Heirat innerhalb einer vernünftigen Frist zu rechnen ist und die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug als gegeben erscheinen (z. B. genügend finanzielle Mittel, kein Hinweis auf eine Scheinehe, keine Widerrufsgründe).

Die Bewilligung kann sowohl vor als auch nach einer ordentlichen Einreise erteilt werden (z. B. vorgängige Einreise als Tourist). Ist die Einreise im Rahmen Tourismus erfolgt, muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der drei Monate resp. vor Ablauf des Visums die Anwesenheit bei der zuständigen Migrationsbehörde in der Schweiz geregelt werden. Die Einreichung eines Gesuchs allein berechtigt jedoch nicht zum Verbleib im Kanton Basel-Stadt. Die weitere Regelung des Aufenthalts bedingt, dass alle oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.

Vorgehen:

Zur Einreichung eines Gesuchs für die Erteilung einer befristeten Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, möchten Sie sich bitte über eine der im Merkblatt stehenden Nummern mit uns telefonisch in Verbindung setzen, um sich nach dem weiteren Vorgehen und den einzureichenden Unterlagen zu erkundigen. Gegebenenfalls wird ein Termin für ein persönliches Gespräch vereinbart.

Merkblätter:

Zivilstandsamt:

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Gebühren im Ausländerbereich

Mit der Einführung des biometrischen Ausländerausweises für Drittstaatsangehörige per 24. Januar 2011 wurden gleichzeitig die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG) angepasst und drei verschiedene Gebührentypen für die Herstellung aller Ausweise eingeführt:

1. eine Gebühr für das Bewilligungsverfahren in Höhe von:

2. eine Gebühr für die Erfassung der biometrischen Daten in der Höhe von 20.-- und von 15.-- für die Abnahme der Fotografie und der Unterschrift für den nicht biometrischen Ausländerausweis  (Art. 8 Abs. 3 Bst. a und b GebV-AIG)

3. eine Gebühr für die Ausstellung und Produktion des Ausländerausweises in der Höhe von 22.-- für den biometrischen Ausländerausweis (Art. 8 Abs. 2 Bst. a GebV-AIG) und von 10.-- für den nicht biometrischen Ausländerausweis (Art. 8 Abs. 2 Bst. b GebV-AIG)

Wichtige Informationen:

 

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Asyl und Rückkehrförderung

Die Abteilung Asyl und Rückkehrförderung ist für die Aufenthaltsregelung von Personen mit Asylausweisen (Ausweis N), vorläufigen Aufnahmen (Ausweis F) und Schutzbedürftigen (Ausweis S) zuständig. Die Abteilung führt die Einwohnerkontrolle der im Kanton Basel-Stadt zugewiesenen Asylsuchenden. Für die Zuweisungen der Asylsuchenden an den Kanton ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig.

Infos im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asylbereich erhalten Sie hier.

Merkblatt (PDF, 62 KB, nicht barrierefrei) über die Umwandlung der vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) in eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B).

Gesetzliche Grundlagen:

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Gesuche um Härtefallregelung («Sans Papiers»)

Das eidgenössische Ausländergesetz erlaubt es, an Personen, welche sich rechtswidrig und ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufhalten, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AIG i. V. m. Artikel 31 VZAE). Das Migrationsamt hat die wichtigsten Informationen über die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung, die einzureichenden Unterlagen sowie das Verfahren in einem Merkblatt (PDF, 42 KB; nicht barrierefrei) zusammengefasst.

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Ausweisverlust

Verlust eines Ausländerausweises oder Grenzgängerausweises im Kreditkartenformat:

Wenn Sie den Ausweis im Kreditkartenformat (AA19 EU/EFTA oder RP) verlieren, ist zuerst eine Verlustanzeige bei einer Polizeiwache oder einem Polizeiposten aufgeben. Mit der Verlustanzeige und einer Kopie des Passes oder der Identitätskarte müssen Sie danach an das Kundenzentrum des Bevölkerungsamts wenden.

Verlust eines Ausländerausweises und Grenzgängerausweises im Papierformat (Ausweis in Kunststoffhülle):

Bei Verlust des Papierausweises müssen Sie direkt beim Kundenzentrum des Bevölkerungsamts vorsprechen. Bitte nehmen Sie eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte mit. Ausweisverluste von Grenzgängerbewilligungen können auch über unseren Chatbot beantragt werden.

Zustellung des neuen Ausländerausweises nach Verlustmeldung:

Nach der Verlustmeldung erstellt das Migrationsamt einen neuen Ausweis. Der Ausweis wird Ihnen per Einschreiben an Ihre Wohnadresse zugestellt. Die Ausstellung eines neuen Ausweises ist gebührenpflichtig.

 

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