Straf- und Massnahmenvollzug

Blick auf die Spiegelgasse 6-12, an der sich der Strafvollzug befindet.

Aufgaben der Vollzugsbehörde

Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vollzieht rechtskräftige Strafbefehle und Urteile der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, die eine Freiheitsstrafe oder Massnahme beinhalten. Als Vollzugsbehörde weist sie die verurteilte Person in eine geeignete Strafanstalt oder Massnahmeninstitution ein, führt sie der ambulanten Behandlung zu, gewährt Vollzugsöffnungen (Urlaube, Wohn- und Arbeitsexternat) und entscheidet über die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug.

 

Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien:

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Besondere Vollzugsformen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Freiheitsstrafen in einer besonderen Vollzugsform vollzogen werden. Ebenso können Bussen und Geldstrafen auf Gesuch der verurteilten Person hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden. Nach Umwandlung der Busse/Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe ist gemeinnützige Arbeit nicht mehr möglich.

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Leitsätze des Strafvollzugs Basel-Stadt

  • Die Vollzugsbehörde und die von ihr beauftragten Vollzugsanstalten achten die Menschenwürde der verurteilten Person und vollziehen Strafen und Massnahmen unter entsprechenden materiellen und ethischen Bedingungen.
  • Die verurteilten Personen sind gleich zu behandeln. Besondere Merkmale wie Geburt, Geschlecht, Hautfarbe, Rasse, nationale Herkunft, Sprache, Religion, politische Überzeugung, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung dürfen sich weder zum Vorteil noch zum Nachteil der verurteilten Person auswirken. 
  • Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung der Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.

Weiterführende Informationen:

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Opferbenachrichtigung

Gemäss Art. 92 a des StGB können Opfer von Straftaten Informationen über wesentliche Entscheide zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person verlangen. Mehr Informationen zu den Voraussetzungen und zum Antrag finden Sie im Formular bzw. in den dazugehörenden Richtlinien (PDF, 75 KB).
 

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