Besondere Vollzugsformen

Beratung für den Einsatz des Electronic Monitorings

Halbgefangenschaft (HG)

nach Art. 77b, Absatz 1-4 StGB;

Auf Antrag kann eine kurze Freiheitsstrafe zwischen 5 Tagen und 12 Monaten in Halbgefangenschaft vollzogen werden. Der Klient verbringt seine Ruhe- und Freizeit im Vollzugszentrum, arbeitet jedoch ausserhalb. Er beteiligt sich an den Vollzugskosten. Der Vorteil ist, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis und die soziale Integration nicht gefährdet werden.

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Elektronische Überwachung (EM-Frontdoor)

nach Art. 79b, Absatz 1-3 StGB

Anstelle des Vollzugs einer kurzen Freiheitsstrafe (20 Tage bis 1 Jahr) im Gefängnis wird eine Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung vollzogen. Der Klient bleibt in der eigenen Wohnung. Bei dieser Art des Strafvollzugs geht die verurteile Person der gewohnten Erwerbstätigkeit oder einer bewilligten anderweitigen Tagesstruktur nach und wird parallel dazu sozial betreut.

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Gemeinnützige Arbeit (GA)

nach Art. 79a, Abs. 1-6 StGB

Der Vollzug von gemeinnütziger Arbeit bedeutet, ein entsprechende Anzahl Stunden unentgeltlich und in der Freizeit für eine gemeinnützige Einrichtung zu arbeiten; dies anstelle einer Busse, Geldstrafe oder kurzen Freiheitsstrafe. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird auf Antrag durch die Vollzugsbehörde bewilligt.

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