Vollzugslockerungen (Progressionen)

Kurzbesprechung in einer Wohngruppe

Offener stationärer Massnahmenvollzug (MV)

nach Art. 59, 60 und 63 StGB

Ein Übertritt ins VZK ist möglich, wenn der offene Massnahmenvollzug bewilligt wurde. Nach einer Phase mit interner Beschäftigung sollte eine zeitnahe Versetzung ins Arbeitsexternat (AEX) erfolgen. Bewährt sich der Klient ebenso in dieser Progression, so erfolgt die weitere Begleitung bis zur bedingten Entlassung in einem Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX).

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Arbeitsexternat (AEX) aus Freiheitsstrafen

nach Art. 77a Absatz 1, 2 StGB

Ab Strafhälfte kann die Versetzung ins Arbeitsexternat beantragt werden. Der Klient lebt  dabei in der Vollzugsinstitution und arbeitet ausserhalb. Er beteiligt sich an den Vollzugskosten.

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Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX)

nach Art. 77a Absatz 3 StGB

Bewährt sich ein Klient im Arbeitsexternat, so kann er als letzte Progression vor der bedingten Entlassung ins Wohn- und Arbeitsexternat WAEX versetzt werden. Das bedeutet, dass er ausserhalb der Institution lebt und arbeitet er. Er befindet sich aber weiterhin im Vollzug. Ein WAEX wird durch das VZK nur dann begleitet, wenn der Klient die vorangehenden Lockerungen ebenfalls im VZK durchlaufen hat. Der Klient beteiligt sich an den Vollzugskosten.

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Elektronische Überwachung anstelle von AEX (EM-Backdoor)

nach Art. 79b, Absatz 1-3 StGB

Anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats wird die verurteilte Person mittels einer elektronischen Fussfessel überwacht. Das Empfangsgerät steht bei ihr zu Hause. Bei dieser Art des Strafvollzugs geht die verurteile Person der gewohnten Erwerbstätigkeit oder einer bewilligten anderweitigen Tagesstruktur nach und wird gleichzeitig sozial betreut.

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Wichtige Informationen

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